Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
1.Ziffer einsdie erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2.Ziffer 2die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind,die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß Paragraph 9, gegeben sind,
4.Ziffer 4der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Abs. 2 untersagt wird.der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Absatz 2, untersagt wird.
(2)Absatz 2Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
(4)Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes.Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie Tragung deren Personalaufwandes.
(5)Absatz 5Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
-Strichaufzählungim Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oderim Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
-Strichaufzählunggemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
(6)Absatz 6Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.
(7)Absatz 7Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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