Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.
(2)Absatz 2Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde
1.Ziffer einsden Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
2.Ziffer 2bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und
3.Ziffer 3bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß § 91 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, bzw. gemäß § 72 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, vorzugehen.bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß Paragraph 91, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, bzw. gemäß Paragraph 31, NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600, bzw. gemäß Paragraph 72, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, vorzugehen.
(3)Absatz 3Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß Paragraph 35, zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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