(1) Die Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.
(2) Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde
1. | den Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, | |||||||||
2. | bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und | |||||||||
3. | bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß § 91 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, bzw. gemäß § 72 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, vorzugehen. |
(3) Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.
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