§ 22 NÖ KGG 2006 Kindergartenjahr

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 83 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (Paragraph 83, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.
  2. (2)Absatz 2Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
  5. (5)Absatz 5Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 lit. a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, Litera a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, schulfrei sind.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 NÖ KGG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 NÖ KGG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 NÖ KGG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 NÖ KGG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 NÖ KGG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KGG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 NÖ KGG 2006
§ 23 NÖ KGG 2006