§ 19a NÖ KGG 2006 Verpflichtendes Kindergartenjahr

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 83 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 83, Absatz 2, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsKinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;Kinder, die die Volksschule nach Paragraph 7, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, vorzeitig besuchen;
    2. 2.Ziffer 2Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
    3. 3.Ziffer 3Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
    4. 4.Ziffer 4Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.
  6. (6)Absatz 6Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere beiWährend der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
    • -StrichaufzählungErkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
    • -Strichaufzählungaußergewöhnlichen Ereignissen,
    • -Strichaufzählungurlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
    zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
  7. (7)Absatz 7Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß § 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß Paragraph 3, erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Absatz 7 und Paragraph 3, nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  9. (9)Absatz 9Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. § 18 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Absatz 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Absatz 2, erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. Paragraph 18, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 19 ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß § 19a Abs. 1 verpflichtet sind, nicht anzuwenden.Paragraph 19, ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11(entfällt durch LGBl. Nr. 16/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,)
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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