(1) Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.
(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.
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