Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.
(2)Absatz 2Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.Die Regelungen gemäß Absatz eins, können das verpflichtende Kindergartenjahr (Paragraph 19 a,), das Kindergartenjahr (Paragraph 22,) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (Paragraph 34,) betreffen.
In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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