Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß Paragraphen 10 und 11 entspricht.Davor hat die Landesregierung
1.Ziffer einsden örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und
2.Ziffer 2den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.
(2)Absatz 2Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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