(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.
(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.
(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.
(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.
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