Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.
0 Kommentare zu § 1 NÖ KGG 2006