§ 25 NÖ KGG 2006 Beiträge

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.
  2. (2)Absatz 2

    Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.

  3. (3)Absatz 3Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme der Erziehungs- und Betreuungszeit sind jedenfalls zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Er hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Abs. 2 bestehen.Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Absatz 2, bestehen.Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommenen Kinder.
  6. (6)Absatz 6Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes gemäß § 18 Abs. 4 in eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe nicht von der Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten, abhängig machen. Wenn die Hauptwohnsitzgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgibt, weil ihr die Beitragsleistung nach Überprüfung durch das Land nicht zugemutet werden kann, hat das Land den Kindergartenbeitrag zu leisten. Für die Höhe und Berechnung gilt Abs. 5 sinngemäß.Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe nicht von der Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten, abhängig machen. Wenn die Hauptwohnsitzgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgibt, weil ihr die Beitragsleistung nach Überprüfung durch das Land nicht zugemutet werden kann, hat das Land den Kindergartenbeitrag zu leisten. Für die Höhe und Berechnung gilt Absatz 5, sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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