(1) Der Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.
(2) Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:
1. | jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates, die/der voll handlungsfähig ist und die Zielsetzungen des § 3 gewährleistet; | |||||||||
2. | jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft; | |||||||||
3. | jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllen. |
(3) Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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