Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsMit Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.Mit Inbetriebnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.
(2)Absatz 2Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann die Verwendung nach Abs. 2 binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.Die Landesregierung kann die Verwendung nach Absatz 2, binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
(4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6)Absatz 6Mit der Auflassung gemäß § 26 erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.Mit der Auflassung gemäß Paragraph 26, erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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