Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDurch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
(2)Absatz 2In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(3)Absatz 3Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
1.Ziffer einsje einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten
2.Ziffer 2einem Erste-Hilfe-Kasten.
(4)Absatz 4Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
(5)Absatz 5Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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