§ 2 NÖ KGG 2006 Begriffsbestimmungen

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.Ziffer einsKindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
  2. 2.Ziffer 2Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
  3. 3.Ziffer 3NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, übernommen hat;
  4. 4.Ziffer 4Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;
  5. 5.Ziffer 5Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder betreut werden;
  6. 6.Ziffer 6Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemeinsam betreut werden;
  7. 6a.Ziffer 6 aAushilfselementarpädagogin/Aushilfselementarpädagoge: Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, die/der bei Bedarf zur Dienstleistung an jedem NÖ Landeskindergarten herangezogen werden kann („Springerin/Springer“);
  8. 7.Ziffer 7Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter: Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;
  9. 7a.Ziffer 7 aPädagogische Fachkraft: Eine sonstig pädagogisch qualifizierte Person, die für die pädagogische Unterstützung in den Erziehungs- und Betreuungsstunden eingesetzt wird, wobei jedenfalls eine Ausbildungsdauer zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer überschritten sein muss sowie eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und ein Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten vorliegen muss;
  10. 7b.Ziffer 7 bPädagogisch-administrative Assistenz: Person, die zur Unterstützung der Kindergartenleitung bei pädagogisch-administrativen Aufgaben eingesetzt wird;
  11. 8.Ziffer 8Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
  12. 8a.Ziffer 8 aSprachförderin/Sprachförderer: eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
  13. 9.Ziffer 9Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
  14. 10.Ziffer 10Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
  15. 11.Ziffer 11Erhaltung eines Kindergartens:
    1. a)Litera adie Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials
    2. b)Litera bin öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte
    3. c)Litera cin Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;
  16. 12.Ziffer 12Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
  17. 13.Ziffer 13Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  18. 14.Ziffer 14Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  19. 15.Ziffer 15Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;
  20. 16.Ziffer 16VIF-konforme Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.08.2024
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