(1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in der Land-und Forstwirtschaft berufen:
1. | zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind; | |||||||||
2. | zur Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen; | |||||||||
3. | zur Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und | |||||||||
sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr; | ||||||||||
4. | zur Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
5. | zur Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer | |||||||||
nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; | ||||||||||
6. | zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
7. | zur Führung der Lehrlingsstammrollen; | |||||||||
8. | zur Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
9. | Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a; | |||||||||
10. | zur Erlassung von Verordnungen; | |||||||||
11. | zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 123 Abs. 7 LArbO. |
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landwirtschaftskammer eine “Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses.
(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einem Stellvertreter und je drei Vertretern mit je einem Ersatzmann der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer; diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.
(4) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit.
(6) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung einen gesetzwidrigen Erfolg herbeiführte.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.
(1) Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(2) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine solche Verordnung gesetzwidrig ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, rechtswirksam nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Gesetz vom 18. März 1993, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO) wird
StF: LGBl. Nr. 51/1993 (XVI. Gp. RV 300 AB 308)
Änderung
LGBl. Nr. 56/1997 (XVII. Gp. RV 148 AB 171)
LGBl. Nr. 19/2001 (XVIII. Gp. RV 13 AB 25)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 22/2004 (XVIII. Gp. RV 587 AB 622)
LGBl. Nr. 42/2007 (XIX. Gp. RV 428 AB 459)
LGBl. Nr. 60/2010 (XX. Gp. RV 16 AB 34) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 58/2015 (XXI. Gp. RV 132 AB 156) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]
LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]
LGBl. Nr. 51/2018 (XXI. Gp. RV 1385 AB 1423) [CELEX Nr. 32016L0801]
LGBl. Nr. 63/2018 (XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Ziel der Berufsausbildung, Gliederung | |
Lehrberufe |
2. Abschnitt | |
Formen und Ausbildung | |
Lehre | |
Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten | |
Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung | |
Anerkennungsverfahren | |
Lehrstellenverzeichnis | |
Lehrlingsentschädigung | |
Ausbildungseinrichtungen | |
Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen | |
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen | |
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses | |
Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter | |
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen | |
Teilprüfungen | |
Ausbildungsversuche | |
Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters | |
Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter | |
Sonderform der Ausbildung | |
Anschlußlehre | |
Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten |
2a. Abschnitt | |
Verlängerte Lehrzeit | |
Teilqualifikation | |
Personenkreis | |
Ausbildungsinhalte | |
Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse | |
Berufsausbildungsassistenz | |
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation | |
Wechsel der Ausbildung | |
Anwendung von Rechtsvorschriften |
3. Abschnitt | |
Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister | |
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen | |
Teilprüfungen | |
Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten | |
Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters |
4. Abschnitt | |
Aufgaben und Organisation | |
Rechtsmittel und Aufsicht |
5. Abschnitt | |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung | |
Prüferinnen und Prüfer | |
Prüfungskommission | |
Prüfungen | |
Ergebnisse |
6. Abschnitt | |
Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung | |
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen | |
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union |
7. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
Befreiung von Landesverwaltungsabgaben | |
Verweise | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Umsetzungshinweise | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anmerkung