Gesamte Rechtsvorschrift LFBAO

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

LFBAO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 LFBAO (weggefallen)


§ 1 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 2 LFBAO (weggefallen)


§ 2 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 3 LFBAO (weggefallen)


§ 3 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 4 LFBAO (weggefallen)


§ 4 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 5 LFBAO (weggefallen)


§ 5 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 6 LFBAO (weggefallen)


§ 6 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 7 LFBAO (weggefallen)


§ 7 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 8 LFBAO (weggefallen)


§ 8 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 9 LFBAO (weggefallen)


§ 9 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 10 LFBAO (weggefallen)


§ 10 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 11 LFBAO (weggefallen)


§ 11 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 11a LFBAO (weggefallen)


§ 11a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 11b LFBAO (weggefallen)


§ 11b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 11c LFBAO (weggefallen)


§ 11c LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 12 LFBAO (weggefallen)


§ 12 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 13 LFBAO (weggefallen)


§ 13 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 14 LFBAO (weggefallen)


§ 14 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 14a LFBAO (weggefallen)


§ 14a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 14b LFBAO (weggefallen)


§ 14b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 14c LFBAO (weggefallen)


§ 14c LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 15 LFBAO (weggefallen)


§ 15 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 16 LFBAO (weggefallen)


§ 16 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 17 LFBAO (weggefallen)


§ 17 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18 LFBAO (weggefallen)


§ 18 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18a LFBAO (weggefallen)


§ 18a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18b LFBAO (weggefallen)


§ 18b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18c LFBAO (weggefallen)


§ 18c LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18d LFBAO (weggefallen)


§ 18d LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18e LFBAO (weggefallen)


§ 18e LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18f LFBAO (weggefallen)


§ 18f LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18g LFBAO (weggefallen)


§ 18g LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18h LFBAO (weggefallen)


§ 18h LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18i LFBAO (weggefallen)


§ 18i LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 18j LFBAO (weggefallen)


§ 18j LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 19 LFBAO (weggefallen)


§ 19 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 20 LFBAO (weggefallen)


§ 20 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 20a LFBAO (weggefallen)


§ 20a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 21 LFBAO (weggefallen)


§ 21 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 21a LFBAO (weggefallen)


§ 21a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 22 LFBAO Aufgaben und Organisation


(1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in der Land-und Forstwirtschaft berufen:

1.

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;

2.

zur Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

3.

zur Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und

sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

4.

zur Abhaltung von Prüfungen;

5.

zur Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer

nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

6.

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

7.

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

8.

zur Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

9.

Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a;

10.

zur Erlassung von Verordnungen;

11.

zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 123 Abs. 7 LArbO.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landwirtschaftskammer eine “Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses.

(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einem Stellvertreter und je drei Vertretern mit je einem Ersatzmann der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer; diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.

(4) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung einen gesetzwidrigen Erfolg herbeiführte.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.

§ 23 LFBAO Rechtsmittel und Aufsicht


(1) Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(2) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine solche Verordnung gesetzwidrig ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, rechtswirksam nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

§ 24 LFBAO (weggefallen)


§ 24 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 25 LFBAO (weggefallen)


§ 25 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 26 LFBAO (weggefallen)


§ 26 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 27 LFBAO (weggefallen)


§ 27 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 28 LFBAO (weggefallen)


§ 28 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 29 LFBAO (weggefallen)


§ 29 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 30 LFBAO (weggefallen)


§ 30 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 30a LFBAO (weggefallen)


§ 30a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 31 LFBAO (weggefallen)


§ 31 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 32 LFBAO (weggefallen)


§ 32 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 32a LFBAO (weggefallen)


§ 32a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 32b LFBAO (weggefallen)


§ 32b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 33 LFBAO (weggefallen)


§ 33 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 33a LFBAO (weggefallen)


§ 33a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

§ 34 LFBAO (weggefallen)


§ 34 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO) Fundstelle


Gesetz vom 18. März 1993, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO) wird

StF: LGBl. Nr. 51/1993 (XVI. Gp. RV 300 AB 308)

Änderung

LGBl. Nr. 56/1997 (XVII. Gp. RV 148 AB 171)

LGBl. Nr. 19/2001 (XVIII. Gp. RV 13 AB 25)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 22/2004 (XVIII. Gp. RV 587 AB 622)

LGBl. Nr. 42/2007 (XIX. Gp. RV 428 AB 459)

LGBl. Nr. 60/2010 (XX. Gp. RV 16 AB 34) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 58/2015 (XXI. Gp. RV 132 AB 156) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]

LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 51/2018 (XXI. Gp. RV 1385 AB 1423) [CELEX Nr. 32016L0801]

LGBl. Nr. 63/2018 (XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

§ 4

Lehrberufe

 

2. Abschnitt
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 5

Formen und Ausbildung

§ 6

Lehre

§ 7

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

§ 9

Anerkennungsverfahren

§ 10

Lehrstellenverzeichnis

§ 11

Lehrlingsentschädigung

§ 11a

Ausbildungseinrichtungen

§ 11b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 11c

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 12

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

§ 13

Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 14

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 14a

Teilprüfungen

§ 14b

Ausbildungsversuche

§ 14c

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

§ 15

Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 16

Sonderform der Ausbildung

§ 17

Anschlußlehre

§ 18

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

 

2a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung

§ 18a

Verlängerte Lehrzeit

§ 18b

Teilqualifikation

§ 18c

Personenkreis

§ 18d

Ausbildungsinhalte

§ 18e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

§ 18f

Berufsausbildungsassistenz

§ 18g

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 18h

Wechsel der Ausbildung

§ 18i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister

§ 19

Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

§ 20

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20a

Teilprüfungen

§ 21

Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten

§ 21a

Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters

 

4. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 22

Aufgaben und Organisation

§ 23

Rechtsmittel und Aufsicht

 

5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 24

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 25

Prüferinnen und Prüfer

§ 26

Prüfungskommission

§ 27

Prüfungen

§ 28

Ergebnisse

 

6. Abschnitt
Berufsbezeichnung, Ausbildung außerhalb des Burgenlandes

§ 29

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

§ 30

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 30a

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

 

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31

Strafbestimmungen

§ 32

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

§ 32a

Verweise

§ 32b

Verwendung personenbezogener Daten

§ 33

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33a

Umsetzungshinweise

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 60/2010, LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 63/2018

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