§ 32b LFBAO Verwendung personenbezogener Daten

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten sind an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.

In Kraft seit 30.11.2018 bis 31.12.9999
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