(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
1. | hat die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen; | |||||||||
2. | kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. | |||||||||
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihren Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu bewahren. |
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
1. | mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, | |||||||||
2. | ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, | |||||||||
3. | ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und | |||||||||
4. | ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. | |||||||||
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. |
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
1. | mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss, | |||||||||
2. | mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern, | |||||||||
3. | mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. | |||||||||
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. |
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
1. | mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder | |||||||||
2. | des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie | |||||||||
3. | bei Rücktritt von der Funktion. | |||||||||
Im Fall des Ausscheidens ober bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion. |
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
1. | weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit der Interessenvertretung zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen; | |||||||||
2. | eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über | |||||||||
a) | die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort festzulegen hat, | |||||||||
b) | die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jeder oder jedem Wahlberechtigten zusteht, | |||||||||
c) | die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission, | |||||||||
d) | die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und | |||||||||
e) | die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses. |
0 Kommentare zu § 11b LFBAO