§ 13 LFBAO

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:

1.

Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder von Fachkursen;

2.

Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß § 15 Abs. 2 die Lehre ersetzt wird;

3.

Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.

(2) Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.

(3) Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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