(1) Die Dauer einer Anschlußlehre beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.
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