Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person
1. | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und | |||||||||
2. | einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat. |
0 Kommentare zu § 20 LFBAO