§ 20 LFBAO Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und

2.

einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.

In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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