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§ 18j LFBAO (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993) - JUSLINE Österreich
§ 18j LFBAO
LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(Anm.: entfallen mit
LGBl. Nr. 58/2015
)
In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LFBAO
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Paragrafennavigation
§ 18 LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
§ 18a LFBAO Verlängerte Lehrzeit
§ 18b LFBAO Teilqualifikation
§ 18c LFBAO Personenkreis
§ 18d LFBAO Ausbildungsinhalte
§ 18e LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
§ 18f LFBAO Berufsausbildungsassistenz
§ 18g LFBAO Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 18h LFBAO Wechsel der Ausbildung
§ 18i LFBAO Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 18j LFBAO
§ 19 LFBAO Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister
§ 20 LFBAO Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20a LFBAO Teilprüfungen
§ 21 LFBAO Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten
§ 21a LFBAO Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters
§ 22 LFBAO Aufgaben und Organisation
§ 23 LFBAO Rechtsmittel und Aufsicht
§ 24 LFBAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 25 LFBAO Prüferinnen und Prüfer
§ 26 LFBAO Prüfungskommission
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18i LFBAO
§ 19 LFBAO
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