Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO) Fundstelle

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Gesetz vom 18. März 1993, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO) wird

StF: LGBl. Nr. 51/1993 (XVI. Gp. RV 300 AB 308)

Änderung

LGBl. Nr. 56/1997 (XVII. Gp. RV 148 AB 171)

LGBl. Nr. 19/2001 (XVIII. Gp. RV 13 AB 25)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 22/2004 (XVIII. Gp. RV 587 AB 622)

LGBl. Nr. 42/2007 (XIX. Gp. RV 428 AB 459)

LGBl. Nr. 60/2010 (XX. Gp. RV 16 AB 34) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 58/2015 (XXI. Gp. RV 132 AB 156) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]

LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 51/2018 (XXI. Gp. RV 1385 AB 1423) [CELEX Nr. 32016L0801]

LGBl. Nr. 63/2018 (XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

§ 4

Lehrberufe

 

2. Abschnitt
Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 5

Formen und Ausbildung

§ 6

Lehre

§ 7

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

§ 9

Anerkennungsverfahren

§ 10

Lehrstellenverzeichnis

§ 11

Lehrlingsentschädigung

§ 11a

Ausbildungseinrichtungen

§ 11b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 11c

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 12

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

§ 13

Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 14

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 14a

Teilprüfungen

§ 14b

Ausbildungsversuche

§ 14c

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

§ 15

Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

§ 16

Sonderform der Ausbildung

§ 17

Anschlußlehre

§ 18

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

 

2a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung

§ 18a

Verlängerte Lehrzeit

§ 18b

Teilqualifikation

§ 18c

Personenkreis

§ 18d

Ausbildungsinhalte

§ 18e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

§ 18f

Berufsausbildungsassistenz

§ 18g

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 18h

Wechsel der Ausbildung

§ 18i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister

§ 19

Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

§ 20

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20a

Teilprüfungen

§ 21

Erwerb und Nachweise besonderer Fähigkeiten

§ 21a

Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters

 

4. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 22

Aufgaben und Organisation

§ 23

Rechtsmittel und Aufsicht

 

5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 24

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 25

Prüferinnen und Prüfer

§ 26

Prüfungskommission

§ 27

Prüfungen

§ 28

Ergebnisse

 

6. Abschnitt
Berufsbezeichnung, Ausbildung außerhalb des Burgenlandes

§ 29

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

§ 30

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 30a

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

 

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31

Strafbestimmungen

§ 32

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

§ 32a

Verweise

§ 32b

Verwendung personenbezogener Daten

§ 33

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33a

Umsetzungshinweise

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 60/2010, LGBl. Nr. 58/2015, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 30.11.2018 bis 31.12.9999
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