§ 32 LFBAO Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnung sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 28.06.1993 bis 31.12.9999
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