Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:
1. | Lehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13); | |||||||||
2. | Besuch einer die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1); | |||||||||
3. | Besuch einer Schule und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3); | |||||||||
4. | Sonderform der Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16); | |||||||||
5. | Anschlusslehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17); | |||||||||
6. | Einschlägige praktische Tätigkeit und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1). |
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