(1) Die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
(3) Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
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