§ 26 LFBAO Prüfungskommission

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

1.

einem Vorsitzenden;

2.

je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);

3.

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

4.

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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