§ 3 LFBAO Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(3) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

In Kraft seit 28.06.1993 bis 31.12.9999
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