(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin; | |||||||||
2. | zum Meister, zur Meisterin. |
(3) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
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