(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.
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