(1) Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einer anerkannten oder einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter abgeschlossen.
(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zu genehmigen. Die Lehrzeit kann bei vorzeitiger Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 13 Abs. 2 und 3 verkürzt werden.
(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.
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