§ 9 LFBAO Anerkennungsverfahren

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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