Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie
1. | mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen; | |||||||||
4. | eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben. |
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