(1) Eine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
1. | Meisterin oder Meister Landwirtschaft; | |||||||||
2. | Meisterin oder Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; | |||||||||
3. | Meisterin oder Meister Gartenbau; | |||||||||
4. | Meisterin oder Meister Feldgemüsebau; | |||||||||
5. | Meisterin oder Meister Obstbau und Obstverwertung; | |||||||||
6. | Meisterin oder Meister Weinbau und Kellerwirtschaft; | |||||||||
7. | Meisterin oder Meister Molkerei und Käsereiwirtschaft; | |||||||||
8. | Meisterin oder Meister Pferdewirtschaft; | |||||||||
9. | Meisterin oder Meister Fischereiwirtschaft; | |||||||||
10. | Meisterin oder Meister Geflügelwirtschaft; | |||||||||
11. | Meisterin oder Meister Bienenwirtschaft; | |||||||||
12. | Meisterin oder Meister Forstwirtschaft; | |||||||||
13. | Meisterin oder Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft; | |||||||||
14. | Meisterin oder Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung; | |||||||||
15. | Meisterin oder Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
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