Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 6. Abschnitt der LArbO zur Anwendung.
In Kraft seit 26.06.2007 bis 31.12.9999
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