(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
a) | Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und | |||||||||
b) | familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind. |
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
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