§ 8 LFBAO Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 76 bis 94h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und Ausbildern ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister abgelegt haben, oder

3.

bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn ein einschlägiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird oder wenn eine einschlägige Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3, kann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder).

(5) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder einer anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(6) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt.

(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 24 Abs. 1a erfolgen kann. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

In Kraft seit 11.12.2015 bis 31.12.9999
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