(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn er
1. | in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und | |||||||||
2. | eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. |
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen einem Ausbildungsbedürfnis auf Grund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft entsprechen.
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