§ 32a LFBAO Verweise

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsBerufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015;Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2015;
    2. 2.Ziffer 2Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 157/2013;Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 157/2013;
    3. 3.Ziffer 3Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz - JASG, BGBl. I Nr. 91/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2008;Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz - JASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2008;
    4. 4.Ziffer 4Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2015;Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2015;
    5. 5.Ziffer 5Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2015;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119/2015;
    6. 6.Ziffer 6Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44;
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2011 S. 1;Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über ein einheitliches Verfahren, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9;Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über ein einheitliches Verfahren, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9;
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1;
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368;
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung 1.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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