(1) Dem landwirtschaftlichen Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 erworben hat, § 18 gilt sinngemäß.
(2) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 18 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
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