Gesamte Rechtsvorschrift K-SFG

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

K-SFG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.08.2020
Gesetz vom 2. März 1984 über Stiftungen und Fonds
(Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG)
StF: LGBl Nr 27/1984

§ 1 K-SFG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken über den Interessensbereich des Landes nicht hinausgehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.

§ 2 K-SFG Begriffsbestimmungen


(1) Stiftungen sind durch Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftungen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 3 K-SFG Errichtung einer Stiftung


Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die Annahme der Stiftung (§ 5) erforderlich.

§ 4 K-SFG Stiftungserklärung


(1) Eine Stiftungserklärung hat zu enthalten:

a)

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen;

b)

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9) sowie Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3) enthalten.

(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann die Stiftungserklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Annahme der Stiftung ändern oder widerrufen.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen.

Diesem obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

§ 5 K-SFG Annahme der Stiftung


(1) Die Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn

a)

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht;

b)

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist;

c)

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.

(2) Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.

(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung, der Name der Stiftung, ihr Sitz und der Stiftungszweck anzuführen.

(4) Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

(5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.

(6) Die Behörde hat die Errichtung einer Stiftung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen sowie Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

§ 6 K-SFG


(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Personen.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein derartiger Vorschlag nicht vor, oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für eine Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor, oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegt

a)

die Verwaltung, insbesondere die Vertretung der Stiftung;

b)

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9) binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung;

c)

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane.

(5) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen. Hiebei ist auf die in der Stiftungserklärung erstatteten Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen. Hiebei ist Abs. 3 sinngemäß zu beachten.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Annahme der Stiftung über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Behörde festzusetzen.

(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane.

§ 7 K-SFG Name der Stiftung


(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Können durch den Namen einer Stiftung berechtigte Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.

(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen. Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 8 K-SFG Sitz der Stiftung


(1) Im Bescheid über die Annahme der Stiftung ist der Sitz der Stiftung, welcher in Kärnten liegen muß, festzulegen.

(2) Ist in der Stiftungserklärung kein Vorschlag über den Sitz der Stiftung enthalten, oder liegt der vorgeschlagene Sitz der Stiftung nicht in Kärnten, so hat die Behörde als Sitz der Stiftung den Ort festzusetzen, an dem die Verwaltung geführt werden soll. Hiezu ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.

§ 9 K-SFG Stiftungssatzung


(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz der Stiftung;

b)

Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;

c)

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;

d)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

e)

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und über die Form der Fertigung;

f)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese;

g)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

(2) In der Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorgesehen sein, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.

(3) Die Stiftungssatzung ist der Behörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.

(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Bei letztwillig verfügten Stiftungen sind Abweichungen der Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung insoweit zulässig, als diese dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(6) Wird die Genehmigung einer Stiftungssatzung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Versagungsbescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Stiftung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

§ 10 K-SFG


(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

(entfällt)

b)

geeignet und

c)

mit ihrer Bestellung einverstanden sind.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 lit. c) oder die vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß § 6 Abs. 7 zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung oder die Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Vergütung entscheidet die Behörde.

§ 11 K-SFG Stiftungsvermögen


Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.

§ 12 K-SFG Aufsicht


(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichen Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.

(4) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.

§ 13 K-SFG Aufsichtsbehördliche Maßnahmen


(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.

§ 14 K-SFG Stiftungskommissär


(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

a)

Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder

b)

die Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Hiebei gelten § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

§ 15 K-SFG Änderung der Stiftungssatzung


(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist.

(2) Die Stiftungssatzung ist durch die Organe der Stiftung zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.

(3) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Kommen die Organe einer Stiftung einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung bescheidmäßig aufzutragen.

(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat die Erteilung der Genehmigung auf der geänderten Stiftungsurkunde zu beurkunden und je eine Ausfertigung dem Stifter und der Stiftung zuzustellen.

(6) Kommen die Organe einer Stiftung einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.

(7) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.

§ 16 K-SFG Besondere Voraussetzungen für die Änderung


(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zu Grunde liegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der für den Stiftungsgenuß in Betracht kommende Personenkreis darf nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen ordnungsgemäßen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen erstatten könnte oder wenn durch eine vorgeschlagene Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.

§ 17 K-SFG Umwandlung von Stiftungen


(1) Die Behörde hat, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, eine Stiftung in einen Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde, wenn aber durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet ist. Die Behörde hat eine Fondssatzung zu erlassen, die der Stiftungssatzung soweit wie möglich entsprechen muß. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.

(2) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

§ 18 K-SFG Auflösung von Stiftungen


(1) Die Behörde hat eine Stiftung aufzulösen, wenn

a)

ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;

b)

das Stiftungsvermögen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde, zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzung für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen;

c)

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht möglich ist.

(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.

§ 19 K-SFG Verfügung über das Vermögen


(1) Im Bescheid über die Auflösung einer Stiftung ist über das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen. Hiebei sind diesbezügliche Anordnungen in der Stiftungssatzung zu beachten.

(2) Enthält die Stiftungssatzung keine Anordnungen darüber, wem das Vermögen im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen soll, oder ist eine Erfüllung dieser Anordnung nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen in erster Linie einer anderen Stiftung mit ähnlichem Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.

(3) Die Auflösung der Stiftung ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

§ 20 K-SFG Begriffsbestimmung


Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine privatrechtliche Erklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

§ 21 K-SFG Errichtung eines Fonds


Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers (§ 22) und die Annahme des Fonds (§ 23) erforderlich.

§ 22 K-SFG Erklärung des Fondsgründers


(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:

a)

die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen;

b)

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 24), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung sowie einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane enthalten.

(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat seine Erklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Erklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung des Fonds ändern oder widerrufen.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.

§ 23 K-SFG Annahme des Fonds


(1) Die Behörde hat den Fonds anzunehmen, wenn

a)

die Erklärung des Fondsgründers dem § 22 entspricht;

b)

der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig ist;

c)

das Fondsvermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

(2) Im Verfahren über die Annahme des Fonds hat bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen die Erben des Fondsgründers und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.

(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme des Fonds sind der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers, der Name des Fonds, sein Sitz und der Fondszweck anzuführen.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.

(5) Die Errichtung eines Fonds ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

§ 24 K-SFG Fondskurator


Die Bestimmungen über die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6) gelten sinngemäß für die Bestellung eines Fondskurators.

§ 25 K-SFG Fondssatzung


(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Fonds;

b)

Angaben über das Fondsvermögen;

c)

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;

d)

die Bezeichnung der Fondsorgane sowie die Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

e)

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und über die Form der Fertigung;

f)

Bestimmungen über die Aufgaben der Fondsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese;

g)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens.

(2) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist ihr in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Fondssatzung haben der Fondsgründer und der Fondskurator Parteistellung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, wenn bei letztwillig verfügten Fonds die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung der Fondssatzung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Der Fonds darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. Auf Antrag des Fondsgründers und des Fondskurators hat die Behörde dem Fonds die Aufnahme der Tätigkeit schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu gestatten, wenn die zweckmäßig ist und Mißstände nicht zu erwarten sind.

§ 26 K-SFG Fondsorgane


Die Bestimmungen über die Stiftungsorgane (§ 10) gelten für die Fondsorgane sinngemäß.

§ 27 K-SFG Fondsvermögen


Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen, wobei Anordnungen des Fondsgründers zu beachten sind. Die Anlage ist der Behörde nachzuweisen.

§ 28 K-SFG Aufsicht


Die Fonds unterliegen derselben Aufsicht wie die Stiftungen (§ 12).

§ 29 K-SFG Aufsichtsbehördliche Maßnahmen


(1) Die Behörde hat Fondsorgane, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Behörde hat Fondsorganen, die die geforderten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einen Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.

§ 30 K-SFG Fondskommissär


Für Fonds ist ein Fondskommissär unter denselben Voraussetzungen wie für Stiftungen (§ 14 Abs. 1) ein Stiftungskommissär mit denselben Befugnissen (§ 14 Abs. 2) zu bestellen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 31 K-SFG Änderung der Fondssatzung


Die Bestimmungen über die Änderung einer Stiftungssatzung (§§ 15 und 16) gelten für die Änderung der Fondssatzung sinngemäß.

§ 32 K-SFG Auflösung von Fonds


Die Bestimmungen über die Auflösung von Stiftungen (§ 18) und die Verfügung über das Vermögen von Stiftungen (§ 19) gelten für Fonds sinngemäß.

§ 33 K-SFG Behörde


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Behörde hat jedermann in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.

§ 34 K-SFG Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte


Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 8, 10 Abs. 5, 24 und 26 die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 35 K-SFG Abgabenbefreiung


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 35a K-SFG


(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 und § 5a WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. § 7 Abs. 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist. § 18 Abs. 4 Z 1 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Ermächtigung der Landesregierung zukommt. Verordnungen, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen werden, dürfen für höchstens zwei Monate gelten, weitere Verlängerungen sind zulässig.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

§ 35b K-SFG


Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2019;

b)

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

c)

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.

§ 36 K-SFG Außerkrafttreten


a)

das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841 über die Kompetenz der politischen und Justizbehörden in Stiftungssachen, Justizgesetzsammlung Nr 541, soweit dieses weiterhin als Landesgesetz in Geltung steht;

b)

Art. 23 und 24 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl Nr 277/1925, soweit diese Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften in Geltung stehen;

c)

das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, LGBl Nr 18/1956.

§ 37 K-SFG Übergangsbestimmungen


(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 oder des § 20 erfüllen, als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Stiftungssatzungen bzw. Fondssatzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind durch deren Organe zu ändern, wenn es zur Anpassung der Stiftungs- bzw. der Fondssatzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Die im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Änderungen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. § 15 und § 31 gelten sinngemäß.

Anlage

Anl. 1 K-SFG


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S 73, umgesetzt.

Artikel II

(LGBl Nr 59/2020)

(1) Art. I Z 3 tritt am 10. November 2020 in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, umgesetzt.

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG (K-SFG) Fundstelle


Gesetz vom 2. März 1984 über Stiftungen und Fonds
(Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG)
StF: LGBl Nr 27/1984

Änderung

LGBl Nr 85/2013

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