(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
a) | den Namen und den Sitz der Stiftung; | |||||||||
b) | Angaben über das Stammvermögen der Stiftung; | |||||||||
c) | Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen; | |||||||||
d) | die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung; | |||||||||
e) | die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und über die Form der Fertigung; | |||||||||
f) | Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese; | |||||||||
g) | Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens. |
(2) In der Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorgesehen sein, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
(3) Die Stiftungssatzung ist der Behörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.
(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Bei letztwillig verfügten Stiftungen sind Abweichungen der Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung insoweit zulässig, als diese dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(6) Wird die Genehmigung einer Stiftungssatzung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Versagungsbescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Stiftung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
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