§ 9 K-SFG Stiftungssatzung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz der Stiftung;

b)

Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;

c)

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;

d)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

e)

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und über die Form der Fertigung;

f)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese;

g)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

(2) In der Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorgesehen sein, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.

(3) Die Stiftungssatzung ist der Behörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.

(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Bei letztwillig verfügten Stiftungen sind Abweichungen der Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung insoweit zulässig, als diese dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(6) Wird die Genehmigung einer Stiftungssatzung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Versagungsbescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Stiftung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-SFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-SFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-SFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-SFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-SFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 K-SFG
§ 10 K-SFG