(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist.
(2) Die Stiftungssatzung ist durch die Organe der Stiftung zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
(3) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Kommen die Organe einer Stiftung einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung bescheidmäßig aufzutragen.
(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat die Erteilung der Genehmigung auf der geänderten Stiftungsurkunde zu beurkunden und je eine Ausfertigung dem Stifter und der Stiftung zuzustellen.
(6) Kommen die Organe einer Stiftung einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(7) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.
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