§ 16 K-SFG Besondere Voraussetzungen für die Änderung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zu Grunde liegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der für den Stiftungsgenuß in Betracht kommende Personenkreis darf nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen ordnungsgemäßen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen erstatten könnte oder wenn durch eine vorgeschlagene Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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