§ 10 K-SFG

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

(entfällt)

b)

geeignet und

c)

mit ihrer Bestellung einverstanden sind.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 lit. c) oder die vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß § 6 Abs. 7 zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung oder die Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Vergütung entscheidet die Behörde.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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