Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Bestimmungen über die Auflösung von Stiftungen (§ 18) und die Verfügung über das Vermögen von Stiftungen (§ 19) gelten für Fonds sinngemäß.
In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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