§ 23 K-SFG Annahme des Fonds

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Behörde hat den Fonds anzunehmen, wenn

a)

die Erklärung des Fondsgründers dem § 22 entspricht;

b)

der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig ist;

c)

das Fondsvermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

(2) Im Verfahren über die Annahme des Fonds hat bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen die Erben des Fondsgründers und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.

(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme des Fonds sind der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers, der Name des Fonds, sein Sitz und der Fondszweck anzuführen.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.

(5) Die Errichtung eines Fonds ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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