(1) Eine Stiftungserklärung hat zu enthalten:
a) | die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen; | |||||||||
b) | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung. |
(2) Die Stiftungserklärung kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9) sowie Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3) enthalten.
(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann die Stiftungserklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Annahme der Stiftung ändern oder widerrufen.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen.
Diesem obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.
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