§ 8 K-SFG Sitz der Stiftung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Im Bescheid über die Annahme der Stiftung ist der Sitz der Stiftung, welcher in Kärnten liegen muß, festzulegen.

(2) Ist in der Stiftungserklärung kein Vorschlag über den Sitz der Stiftung enthalten, oder liegt der vorgeschlagene Sitz der Stiftung nicht in Kärnten, so hat die Behörde als Sitz der Stiftung den Ort festzusetzen, an dem die Verwaltung geführt werden soll. Hiezu ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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