§ 7 K-SFG Name der Stiftung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Können durch den Namen einer Stiftung berechtigte Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.

(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen. Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-SFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-SFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-SFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-SFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-SFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-SFG
§ 8 K-SFG