(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 oder des § 20 erfüllen, als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Stiftungssatzungen bzw. Fondssatzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind durch deren Organe zu ändern, wenn es zur Anpassung der Stiftungs- bzw. der Fondssatzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Änderungen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. § 15 und § 31 gelten sinngemäß.
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