Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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