§ 3 K-SFG Errichtung einer Stiftung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die Annahme der Stiftung (§ 5) erforderlich.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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